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   SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19   

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SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19 (https://dejure.org/2021,54949)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 27.10.2021 - S 13 KA 8/19 (https://dejure.org/2021,54949)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - S 13 KA 8/19 (https://dejure.org/2021,54949)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Den Zulassungsgremien obliegt bis zur Grenze der Vertretbarkeit die Beurteilung, welche Entfernungen im konkreten Fall noch zumutbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R - juris [Rn.18]).

    Dieser Aspekt der konzeptionellen Überlegung der Klägerin legt daher den Schluss nahe, dass es sich bei dem Behandlungsangebot bzw. bei dem in den Blick genommenen Patientenklientel um einen Personenkreis handelt, von dem im Hinblick auf einen speziellen Behandlungsbedarf in aller Regel erwartet werden darf, auch größere Entfernungen auf sich zu nehmen, um ein Behandlungsangebot in Anspruch nehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R - juris [Rn. 14]).

    Ein Eingriff in diesen Beurteilungsspielraum ist den Gerichten nur in engem Maße gestattet (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R - juris [Rn.18] mwN).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines sozialpädiatrischen Zentrums -

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Dies zu beurteilen, obliegt zunächst den über die örtlichen Gegebenheiten orientierten Zulassungsgremien (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 - B 6 KA 12/12 B - juris [Rn.8]).

    Ausgehend hiervon erscheint für die erkennende Kammer daher weder unvertretbar, dass der Beklagte bei der Prüfung der Versorgungslage die Versorgungsangebote berücksichtigt hat, die von dem maßgeblichen Patientenklientel - trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen - innerhalb einer Stunde mit ÖVM zu erreichen sind, noch, dass er für diese Betrachtungsweise nicht auf einen - im Einzelnen ohnehin nicht ermittelbaren - Wohnort eines Versicherten, sondern auf den Standort am Krankenhaus in N. b. A. abgestellt hat, von dem aus die Versorgung sichergestellt werden soll; bezüglich letzterem Aspekt war zu berücksichtigen, dass auch hier den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum dergestalt zukommt, bei ihrer Prüfung einen generalisierenden Maßstab zugrunde zu legen, denn eine Prüfung, die die Frage der Erreichbarkeit für jeden potentiell in Frage kommenden Patienten zum Gegenstand hätte, wäre schlechtweg undurchführbar (vgl. BSG, Beschluss vom 15.08.2012 aaO juris [Rn.10]).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Solange Versicherten keine unzumutbaren Entfernungen abverlangt werden, ist ihr Anspruch gewahrt; ein Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete optimale Versorgung besteht nicht (ständige Rspr.; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - juris [Rn.58]; BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R - juris [Rn.35]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - juris [Rn.21]).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Solange Versicherten keine unzumutbaren Entfernungen abverlangt werden, ist ihr Anspruch gewahrt; ein Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete optimale Versorgung besteht nicht (ständige Rspr.; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - juris [Rn.58]; BSG, Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R - juris [Rn.35]; BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - juris [Rn.21]).
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich, soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris [Rn. 24] mwN).
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung im Wege der Praxisnachfolge - Existenz

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Zudem rechtfertigt der Vortrag der Beteiligten keine andere Betrachtungsweise, auch wenn wie vorliegend - in Zulassungsangelegenheiten zur vertragsärztlichen Versorgung als Vornahmesache grundsätzlich - alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen zu berücksichtigen waren (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - juris [Rn.30]).
  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Hierbei ist die PIA-Außenstelle in A. b. A-Stadt aufgrund der räumlichen sowie der damit einhergehenden organisatorischen Trennung zumindest als eine räumlich und sachlich abgrenzbare Einheit in Bezug auf die PIA-Standorte der Klägerin in N. zu betrachten, die den Begriff der "Einrichtung" iSd § 118 Abs. 4 SGB V erfüllt, der zwar an verschiedenen Stellen des SGB V verwendet, aber nicht definiert wird (vgl. zum Begriff der Einrichtung: BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R - juris [Rn.37] mwN).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Hierüber hat der Beklagte mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.05.2019 entschieden, der allein Gegenstand des Klageverfahrens ist, weil der Beschluss des ZA (vom 28.11.2018) mit der Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht mehr existent ist, sondern in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - juris [Rn.18]).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Damit hat der Gesetzgeber zwar keinen ausdrücklichen Prüfungsmaßstab in Bezug auf den inhaltlichen Versorgungsbedarf vorgegeben; aus dem Wortlaut der Regelung, die zwischen der Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung einerseits und der mangelnden Erreichbarkeit niedergelassener Ärzte andererseits differenziert, lässt sich jedoch rechtssystematisch ableiten, dass - wie im Falle einer Ermächtigung gemäß § 116 SGB V - ein Bedarf aus qualitativ-speziellen Gründen von einem Bedarf aus quantitativ-allgemeinen Gründen zu unterscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R - juris [Rn.16, 19] mwN).
  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R

    Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus SG Nürnberg, 27.10.2021 - S 13 KA 8/19
    Bezüglich der Feststellung eines Versorgungsbedarfes sowie der daraus abgeleiteten Überlegungen zur Behebung eines erkannten Versorgungsdefizites, befinden die hierzu berufenen Zulassungsgremien unter Beachtung der normativen Vorgaben, im Übrigen aber im Rahmen des diesen fachkundig besetzten Gremien eingeräumten und gerichtlicher Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R -, juris [Rn. 27]).
  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Beurteilung des

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    Dies trifft auch auf die Ermächtigung nach § 118 Abs. 4 SGB V zu (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.5.2021 - L 3 KA 22/20 - juris RdNr 55; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 1.6.2021 - L 4 KA 3/20 - juris RdNr 20; SG Nürnberg Urteile vom 27.10.2021 - S 13 KA 9/17, S 13 KA 8/19 - jeweils juris RdNr 35; zum Gestaltungsspielraum bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ermächtigung nach Abs. 2 Satz 2: BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 = SozR 4-2500 § 118 Nr. 1, RdNr 30 f) .

    Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, wie - allgemeine fachärztliche/spezialisierte fachärztliche Versorgung - das multiprofessionelle Angebot der PIAs in diesem Kontext einzuordnen ist und ob dementsprechend wie bei der allgemeinen fachärztlichen Versorgung Wege von mehr als 25 km regelmäßig nicht zumutbar sind (vgl etwa SG Nürnberg Urteil vom 27.10.2021 - S 13 KA 8/19 - juris RdNr 48: spezialisierte fachärztliche Versorgung) .

    Solange die Fahrtzeit nicht eine Stunde überschreitet, wie es etwa von der S3-Leitlinie "Psychosoziale Therapien bei schweren psychischen Erkrankungen" (2. Aufl, Stand 2.10.2018) für die Anfahrt zur gemeindenahen Behandlung empfohlen wird (vgl Kapitel 10.2 "Evidenzkapitel: Gemeindepsychiatrische Behandlungsansätze", S 125 unter ergänzende Hinweise: "Die gemeindenahe Behandlung durch ein multiprofessionelles Team erfordert die Sicherstellung: ... der Erreichbarkeit des Behandlungsortes innerhalb einer Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Patienten"; ähnlich bereits die Psychiatrie-Enquête 1975, BT-Drucks 7/4200 S 204) , ist nicht ersichtlich, dass die Zulassungsgremien die Grenzen der Vertretbarkeit für die Beurteilung der zumutbaren Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln überschritten hätten (ebenso SG Nürnberg Urteil vom 27.10.2021 - S 13 KA 8/19 - juris RdNr 49) .

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